Gesetze / Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
SVwGÄndG 8Art 3 § 1
Stand: 10.06.2019
Die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft und die Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft werden zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt. Die Berufsgenossenschaft trägt den Namen "Holz-Berufsgenossenschaft" und hat ihren Sitz vorläufig in München.